BAG - Urteil vom 18.11.1954
2 AZR 74/53
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 611 BGB Akkordlohn
BAGE 1, 147
SAE 1955, 20
Vorinstanzen:
LAG Hamm/Westf. - Urteil - 4 Sa 429/53 - 16.10.1953,

Arbeitsentgelt: Tariflohnerhöhung, Akkord

BAG, Urteil vom 18.11.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 74/53

DRsp Nr. 2007/23162

Arbeitsentgelt: Tariflohnerhöhung, Akkord

»Beim Zeitakkord hat die Erhöhung des tariflichen Zeitlohnes die Erhöhung des Geldfaktors von selbst zur Folge, wenn dieser auf dem tariflichen Zeitlohn aufgebaut ist.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Der Kläger war als Horizontalbohrer bei der Beklagten im Zeitakkord beschäftigt. Der für das Arbeitsverhältnis maßgebende Rahmentarifvertrag für die Arbeiter in der Eisen Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalens vom 12. Januar 1952 bestimmt in § 6, dass die Arbeit im Zeitlohn oder Leistungslohn zu verrichten ist und dass für die Ermittlung der Grundlagen der Entlohnung Arbeitszeit- und Arbeitsbewertungsstudien durchgeführt werden können. Im § 7 Nr. 1 und 2 des Tarifvertrags heißt es:

"1. Stücklöhne und Akkordzeiten sind so vorzugeben, dass der Arbeitnehmer bei normaler Leistung und normalen Betriebsverhältnissen mindestens 15% über dem Tariflohn seiner Lohngruppe verdient (Akkordrichtsatz).

Als normale Leistung gilt die normale berufsübliche Leistung bei einwandfreier Arbeit nach erfolgter Einarbeitung und voller Übung mit den vorgesehenen Betriebsmitteln und unter den im Betrieb bestehenden Verhältnissen, wenn die in der Vorgabezeit berücksichtigten Zeiten für persönliche Bedürfnisse und ggf. auch für Erholung eingehalten werden.