BAG - Urteil vom 31.12.1956
2 AZR 352/54
Normen:
ZPO § 832 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 832 ZPO
BAGE 3, 199
NJW 1957, 439
SAE 1957, 77
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 2. Kammer in Köln - 2a Sa 58/54 - 11.06.1954, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsentgelt: Umfang einer Lohnpfändung

BAG, Urteil vom 31.12.1956 - Aktenzeichen 2 AZR 352/54

DRsp Nr. 2007/22934

Arbeitsentgelt: Umfang einer Lohnpfändung

»Die Pfändung des Lohnes erfaßt nach ZPO § 832 den Lohn nicht nur aus dem konkreten, z. Zt. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestehenden Arbeitsvertrag, sondern darüber hinaus aus dem gesamten künftigen Arbeitsverhältnis, sofern es die Verkehrsauffassung - auch bei mehreren Arbeitsverträgen - als ein einheitliches ansieht.«

Normenkette:

ZPO § 832 ;

Tatbestand:

Für die Klägerin ist wegen einer vollstreckbaren Unterhaltsforderung durch den der Beklagten am 02. Juli 1951 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 23. Juni 1951 die angebliche Forderung ihres Ehemannes gegen die Beklagte "auf Zahlung aller Bezüge an Arbeitseinkommen (ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart)" in gewisser Höhe gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden.

Vom 26. Januar 1952 bis zum 23. Juni 1952 war der Ehemann der Klägerin nicht bei der Beklagten, sondern wenigstens zeitweise bei einem anderen Arbeitgeber tätig.