Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz lediglich noch darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte für die Zeit vom 11. Mai bis 31. Oktober 1982 Gehaltsansprüche zustehen.
Die Klägerin war seit dem 1. April 1975 bei der Beklagten in deren Hamburger Niederlassung als Kontoristin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.622,-- DM beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes am 10. November 1981 nahm die Klägerin im Anschluß an die Mutterschutzfristen Mutterschaftsurlaub in Anspruch. Dieser endete mit dem 10. Mai 1982.
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