BAG - Urteil vom 03.07.1985
5 AZR 79/84
Normen:
BGB § 294 § 615 ; MuSchG § 7 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 7 MuSchG 1968
ARST 1986, 87
DB 1986, 129
FamRZ 1986, 55
NZA 1986, 131
EzA § 7 MuSchG Nr. 1
NJW 1986, 864
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.11.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 548/82
LAG Hamburg, vom 18.11.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 183/82

Arbeitsentgelt: Umfang von sog. Stillzeiten

BAG, Urteil vom 03.07.1985 - Aktenzeichen 5 AZR 79/84

DRsp Nr. 2008/11335

Arbeitsentgelt: Umfang von sog. Stillzeiten

»1. Ein Verdienstausfall für Stillzeiten nach § 7 Abs. 2 MuSchG setzt grundsätzlich voraus, daß die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung erbringt, von der sie für Stillzeiten gemäß § 7 Abs. 1 MuSchG in dem erforderlichen Umfang freigestellt ist. 2. Bei der Frage, in welchem Umfang die Arbeitnehmerin Stillzeiten beanspruchen kann, ist auch zu berücksichtigen, daß die Arbeitnehmerin betrieblichen Belangen Rechnung zu tragen hat.«

Normenkette:

BGB § 294 § 615 ; MuSchG § 7 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz lediglich noch darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte für die Zeit vom 11. Mai bis 31. Oktober 1982 Gehaltsansprüche zustehen.

Die Klägerin war seit dem 1. April 1975 bei der Beklagten in deren Hamburger Niederlassung als Kontoristin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.622,-- DM beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes am 10. November 1981 nahm die Klägerin im Anschluß an die Mutterschutzfristen Mutterschaftsurlaub in Anspruch. Dieser endete mit dem 10. Mai 1982.