BAG - Urteil vom 10.05.1955
2 AZR 7/54
Normen:
BGB § 196 Nr. 8 § 242 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 2, 23
AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt
NJW 1955, 1167
SAE 1955, 207
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 11.12.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LA 576/53

Arbeitsentgelt: Verjährung und Kürzung von Ruhegeldansprüchen

BAG, Urteil vom 10.05.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 7/54

DRsp Nr. 2007/23119

Arbeitsentgelt: Verjährung und Kürzung von Ruhegeldansprüchen

»1. Auch Ruhegeldansprüche der Arbeitnehmer unterliegen der Verjährungsbestimmung des § 196 Nr. 8 BGB. 2. Ruhegelder können, falls sich der Betrieb in einer Notlage befindet, der die Fortzahlung in der bisherigen Höhe als nicht mehr tragbar erscheinen läßt, gekürzt werden. Die Kürzung kann auch in der Weise erfolgen, daß im Gegensatz zur bisherigen Regelung eine Anrechnung der Sozialrenten erfolgt, und zwar nicht nur der Witwenrenten, sondern auch der aus eigener Beschäftigung erworbenen Altersrenten, soweit diese nicht etwa auf einer freiwilligen Fortführung der Versicherung nach Aufgabe der eigenen Betätigung beruhen.«

Normenkette:

BGB § 196 Nr. 8 § 242 § 611 Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkungen: Hedemann, SAE 1955, 207; Hueck, AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt