BAG - Urteil vom 03.12.1975
4 AZR 3/75
Normen:
BRTV-Bau § 7 Nr. 2, Nr. 11 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 1 TVG Tarifverträge-Bau
EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 21
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.11.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 127/74

Arbeitsentgelt: Wegezeitvergütung nach BRTV-Bau

BAG, Urteil vom 03.12.1975 - Aktenzeichen 4 AZR 3/75

DRsp Nr. 2007/24617

Arbeitsentgelt: Wegezeitvergütung nach BRTV-Bau

»1. Die Wegezeitvergütung nach § 7 Nr. 11 BRTV-Bau ist eine Bruttovergütung. 2. Die tarifliche Wegezeitvergütung steht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer die für ihn in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzt hat. Entscheidend ist allein, ob bei Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels die Wegezeit zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der Baustelle hin und zurück mehr als zwei Stunden beträgt. 3. Wegezeitvergütung kann auch für solche Wegezeiten beansprucht werden, die in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers fallen und für die ihm deswegen ein Anspruch auf Lohnzahlung zusteht.«

Normenkette:

BRTV-Bau § 7 Nr. 2, Nr. 11 ; TVG § 1 ;
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, vom 12.11.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 127/74
Fundstellen
AP Nr. 26 zu § 1 TVG Tarifverträge-Bau