Die Parteien streiten um eine tarifliche Weihnachtsgratifikation.
Der 1925 geborene Kläger war bei der Beklagten bis zum 31. Oktober 1984 als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag für die Molkereien und Käsereien im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1984 (
§ 18
Weihnachtsgratifikation
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Die Weihnachtsgratifikation wird unter folgenden Bedingungen gewährt:
1. Für Beschäftigte, die noch nicht ein volles Jahr dem Betrieb angehören, beträgt die Weihnachtsgratifikation so viele 1/12, wie volle Kalendermonate Betriebszugehörigkeit vorliegen.
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