BAG - Urteil vom 20.04.1989
6 AZR 198/86
Normen:
MTV für die Molkereien und Käsereien im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1984 § 18 Satz 2 Nr. 11 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 128 zu § 611 BGB Gratifikation
ASP 1989, 334
DB 1989, 1977
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1863/85
ArbG Wuppertal, vom 07.11.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3265/85

Arbeitsentgelt: Weihnachtsgratifikation - Anspruch bei Ausscheiden

BAG, Urteil vom 20.04.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 198/86

DRsp Nr. 2001/14826

Arbeitsentgelt: Weihnachtsgratifikation - Anspruch bei Ausscheiden

Ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer tariflichen Vorruhestandsregelung beendet und von seinem ehemaligen Arbeitgeber Vorruhestandsgeld erhält, scheidet nicht wegen Erreichung der Altersgrenze im Sinne des § 18 Satz 2 Nr. 11 des Manteltarifvertrages für die Molkereien und Käsereien im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1984 aus. Er hat daher, wenn er vor dem Auszahlungstermin ausscheidet, für das laufende Jahr keinen, auch keinen anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgratifikation.

Normenkette:

MTV für die Molkereien und Käsereien im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1984 § 18 Satz 2 Nr. 11 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine tarifliche Weihnachtsgratifikation.

Der 1925 geborene Kläger war bei der Beklagten bis zum 31. Oktober 1984 als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag für die Molkereien und Käsereien im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1984 (MTV) kraft Tarifbindung Anwendung. Darin ist u.a. bestimmt:

§ 18

Weihnachtsgratifikation

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Die Weihnachtsgratifikation wird unter folgenden Bedingungen gewährt:

1. Für Beschäftigte, die noch nicht ein volles Jahr dem Betrieb angehören, beträgt die Weihnachtsgratifikation so viele 1/12, wie volle Kalendermonate Betriebszugehörigkeit vorliegen.

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