BAG - Urteil vom 20.04.1989
6 AZR 207/86
Normen:
MTV für die Molkereien und Käsereien im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1984 § 18 Satz 2 Nr. 11 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1350/85
ArbG Aachen, vom 15.10.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 632/85

Arbeitsentgelt: Weihnachtsgratifikation - Anspruch bei Ausscheiden

BAG, Urteil vom 20.04.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 207/86

DRsp Nr. 2001/14827

Arbeitsentgelt: Weihnachtsgratifikation - Anspruch bei Ausscheiden

Ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer tariflichen Vorruhestandsregelung beendet und von seinem ehemaligen Arbeitgeber Vorruhestandsgeld erhält, scheidet nicht wegen Erreichung der Altersgrenze im Sinne des § 18 Satz 2 Nr. 11 des Manteltarifvertrages für die Molkereien und Käsereien im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1984 aus. Er hat daher, wenn er vor dem Auszahlungstermin ausscheidet, für das laufende Jahr keinen, auch keinen anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgratifikation.

Normenkette:

MTV für die Molkereien und Käsereien im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1984 § 18 Satz 2 Nr. 11 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine tarifliche Weihnachtsgratifikation.

Der 1926 geborene Kläger war bei der Beklagten bis zum 30. September 1984 als Molkereimeister und Laborleiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag für die Molkereien und Käsereien im Land Nordrhein- Westfalen vom 8. Februar 1984 (MTV) kraft Tarifbindung Anwendung. Darin ist u.a. bestimmt:

§ 18

Weihnachtsgratifikation

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Die Weihnachtsgratifikation wird unter folgenden Bedingungen gewährt: