BAG - Urteil vom 14.12.1956
1 AZR 531/55
Normen:
BGB § 242 § 315 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 242 BGB Ruhegehalt
BAGE 3, 327
BArbBl 1957, 681
NJW 1957, 648
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.07.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 168/55

Arbeitsentgelt: Widerruf des Ruhegeldversprechens

BAG, Urteil vom 14.12.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 531/55

DRsp Nr. 2007/22942

Arbeitsentgelt: Widerruf des Ruhegeldversprechens

»1. Hat sich in einer Ruhegeldregelung der Arbeitgeber den Widerruf des Ruhegeldversprechens vorbehalten, so ist in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 315 BGBzu prüfen, ob der Widerruf nach billigem Ermessen vorzunehmen ist oder im freien Belieben des Arbeitgebers steht. Kann der Arbeitgeber den Widerruf nach freiem Belieben erklären, dann braucht er nur seine, nicht die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch in diesem Falle muß er sich in den Grenzen der guten Sitten halten und darf sich nicht über das Verbot des Rechtsmißbrauchs und der Willkür hinwegsetzen, d.h. er darf sich bei seinem Widerruf nicht auf Gründe stützen, die offensichtlich unsachlich sind. Insoweit unterliegt auch der dem freien Belieben anheimgestellte Widerruf der gerichtlichen Nachprüfung. 2. Kann jedoch der Arbeitgeber den Widerruf eines Ruhegeldes nur nach billigem Ermessen vornehmen, dann hat er sich gleichsam wie ein Unparteiischer seine Interessen und die Belange des Arbeitnehmers zu vergegenwärtigen, sie gegeneinander abzuwägen und danach seine Entscheidung zu treffen. Der Arbeitgeber muß im Streitfall die Billigkeit seiner Entscheidung durch Anführung besonderer sachlicher Gründe, die zu dem Widerruf geführt haben, dartun und nachweisen.