LAG München - Urteil vom 11.08.1994
4 Sa 243/93
Normen:
BGB §§ 315 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 07.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 350/92

Arbeitsentgelt: Widerruf einer Zulage - Einfrieren

LAG München, Urteil vom 11.08.1994 - Aktenzeichen 4 Sa 243/93

DRsp Nr. 2002/15097

Arbeitsentgelt: Widerruf einer Zulage - Einfrieren

1. Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts bei der Zahlung einer Zulage ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Es verstößt nicht gegen das billige ermessen i.S. von § 315, wenn die Zahlung der Zulage infolge der verschlechterten finanziellen Verhältnisse des Arbeitsgebers eingefroren wird.

Normenkette:

BGB §§ 315 611 Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 10.07.1996 - 5 AZR 977/94 -.

Vorinstanz: ArbG Passau, vom 07.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 350/92