BAG - Urteil vom 30.01.1985
7 AZR 446/82
Normen:
BAT § 15 Abs. 2 § 35 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 35 BAT
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 25.02.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1266/79
LAG München, vom 25.08.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 203/82

Arbeitsentgelt: Zeitzuschläge bei Arbeitsbereitschaft

BAG, Urteil vom 30.01.1985 - Aktenzeichen 7 AZR 446/82

DRsp Nr. 2008/11343

Arbeitsentgelt: Zeitzuschläge bei Arbeitsbereitschaft

»Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 2 BAT verlängert, weil in die Arbeitszeit regelmäßig Arbeitsbereitschaft in dem dort bezeichneten Mindestumfang fällt, so sind die Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 BAT auch für diese Zeiten der Arbeitsbereitschaft zu zahlen. Es handelt sich hierbei nicht um Bereitschaftsdienst, für den nach § 35 Abs. 2 Unterabsatz 3 BAT keine Zeitzuschläge gezahlt werden.«

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 2 § 35 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zeitzuschlägen gemäß § 35 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT).