BAG - Urteil vom 04.12.1956
3 AZR 301/54
Normen:
ADO Nr. 10 zu § 5 TO A ; ADO Nr. 5 zu § 3 TO A ; BGB § 194 § 196 § 242 § 611 Abs. 1 ; TO A § 3 § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 3 TOA
BAGE 3, 253
NJW 1957, 558
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 02.04.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 543/53
ArbG Göttingen, vom 29.10.1953 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 778/53

Arbeitsentgelt: Zustimmungsbedürftigkeit der Abweichung vom Lohngefüge der Tarifordnung, Einrede der Verjährung

BAG, Urteil vom 04.12.1956 - Aktenzeichen 3 AZR 301/54

DRsp Nr. 2007/22957

Arbeitsentgelt: Zustimmungsbedürftigkeit der Abweichung vom Lohngefüge der Tarifordnung, Einrede der Verjährung

»1. Die Zustimmung des Reichsfinanzministers für eine Abweichung vom Lohngefüge der TO A war für die Zeit nicht erforderlich, in der ein Reichsfinanzminister nicht mehr vorhanden war und es auch in der Bundesrepublik an einer entsprechenden Stelle fehlte, wenn die oberste Stelle der in Betracht kommenden Verwaltung die Abweichung als erforderlich erachtet hatte. 2. Die Anordnung einer obersten Verwaltungsstelle, unter bestimmten Voraussetzungen an ihre Arbeitnehmer eine Zulage zu zahlen, berechtigt die in Betracht kommenden Arbeitnehmer diese Zulage bei Erfüllung der Voraussetzungen zu fordern. Wenn sich die oberste Dienststelle oder die nachgeordneten Dienststellen bei einzelnen Angestellten nicht an die Anordnung halten, so löst dies einen Anspruch der benachteiligten Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung aus. 3. Die Einrede der Verjährung verstößt gegen Treu und Glauben und kann daher nicht beachtet werden, wenn der Dienstherr die Arbeitnehmer über die ihnen zustehenden Ansprüche nicht hinreichend unterrichtet hat.«

Normenkette:

ADO Nr. 10 zu § 5 TO A ; ADO Nr. 5 zu § 3 TO A ; BGB § 194 § 196 § 242 § 611 Abs. 1 ; TO A § 3 § 5 ;

Tatbestand: