Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der beklagte Verein ist u.a. Träger eines Hauses für Jugendsozialförderung in E, in dem lern-, geistig- und psychisch Behinderte betreut werden. Bei den - derzeit ca. 180 - betreuten Heimbewohnern handelt es sich ganz überwiegend um (junge) Erwachsene und zum geringen Teil um Jugendliche. Die Heimbewohner weisen - oft kumulativ - Intelligenzdefizite, Verhaltensstörungen und psychische Störungen auf.
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