BAG - Urteil vom 26.07.1995
4 AZR 318/94
Normen:
AVR-Caritasverband (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes) § 12 Anlage 2 (i.d. bis 31. Dezember 1990 gültigen Fassung), VergGr. 5 c, 5 b, 4 b, Anlage 2 d (i.d.F. ab 1. Januar 1991), VergGr. 6 b, 5 c, 5 b, 4 b;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 12 AVR
BB 1995, 2484
NZA-RR 1996, 218
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1573/93
ArbG Essen, vom 16.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3561/92

Arbeitserzieher im Berufserziehungsdienst

BAG, Urteil vom 26.07.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 318/94

DRsp Nr. 1996/180

Arbeitserzieher im Berufserziehungsdienst

»Arbeitet ein Arbeitnehmer auf dem Grenzbereich sozialarbeiterischer und erzieherischer Tätigkeit, so richtet sich die Vergütungsgruppe nach der Tätigkeit, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt.«

Normenkette:

AVR-Caritasverband (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes) § 12 Anlage 2 (i.d. bis 31. Dezember 1990 gültigen Fassung), VergGr. 5 c, 5 b, 4 b, Anlage 2 d (i.d.F. ab 1. Januar 1991), VergGr. 6 b, 5 c, 5 b, 4 b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der beklagte Verein ist u.a. Träger eines Hauses für Jugendsozialförderung in E, in dem lern-, geistig- und psychisch Behinderte betreut werden. Bei den - derzeit ca. 180 - betreuten Heimbewohnern handelt es sich ganz überwiegend um (junge) Erwachsene und zum geringen Teil um Jugendliche. Die Heimbewohner weisen - oft kumulativ - Intelligenzdefizite, Verhaltensstörungen und psychische Störungen auf.