ArbG Hamburg, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/14
LAG Hamburg, vom 22.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 15/18
BAG, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ABR 28/20
Arbeitsgerichtliche Feststellung einer nicht mehr bestehenden Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
BVerfG, Beschluss vom 31.05.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2387/21
DRsp Nr. 2022/9843
Arbeitsgerichtliche Feststellung einer nicht mehr bestehenden Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
1. Es ist mit Art. 9 Abs. 3GG vereinbar, nur solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten.2. Weder das Tarifeinheitsgesetz noch ein gesetzlicher Mindestlohn lassen das Bedürfnis entfallen, zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie Mindestanforderungen an die Durchsetzungsfähigkeit von Gewerkschaften zu stellen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.