BAG - Beschluss vom 17.05.2017
7 ABR 21/15
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2; BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 21
ArbRB 2017, 307
AuR 2017, 511
EzA BetrVG 2001 § 4 Nr. 4
NZA 2017, 1282
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 60/14
ArbG Köln, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 305/13

Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren bei Streit über eine betriebsratsfähige OrganisationseinheitMerkmale eines räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegenden BetriebsteilsAnspruch auf rechtliches Gehör im Zivilprozess

BAG, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 7 ABR 21/15

DRsp Nr. 2017/11903

Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren bei Streit über eine betriebsratsfähige Organisationseinheit Merkmale eines räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegenden Betriebsteils Anspruch auf rechtliches Gehör im Zivilprozess

Orientierungssätze: 1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Von einer räumlich weiten Entfernung iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist auszugehen, wenn wegen dieser Entfernung die persönliche Kontaktaufnahme zwischen dem Betriebsrat im Hauptbetrieb und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist. 2. Die maßgebliche Erreichbarkeit des Betriebsrats für die Arbeitnehmer und die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat ist nicht allein nach Entfernungskilometern zu beurteilen. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller für die Erreichbarkeit des Hauptbetriebs in Betracht kommenden Umstände vorzunehmen. 3. Bei der Ermittlung der für die räumliche Entfernung maßgeblichen Wegezeiten ist auf die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse abzustellen.