LAG Hamm - Beschluss vom 21.12.1995
5 Ta 602/94
Normen:
BGB § 278 ; KSchG § 4 Satz 1, KSchG § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 5 KSchG Nr. 73
MDR 1996, 1158
NZA-RR 1996, 388
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - Beschluss vom 08.12.1994 - 1 Ca 979/94 -,

arbeitsgerichtliches Verfahren: Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten bei Versäumung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG

LAG Hamm, Beschluss vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 5 Ta 602/94

DRsp Nr. 2001/4114

arbeitsgerichtliches Verfahren: Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten bei Versäumung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG

1. Auch wenn die anwaltlich verfaßte Kündigungsschutzklage nicht unterzeichnet worden ist, genügt für die Zulässigkeit des Antrags auf nachträgliche Zulassung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs KSchG die Bezugnahme auf die betreffende Klageschrift. 2. Ein Verschulden seines mit der Klageerhebung beauftragten Vertreters an der Versäumung der Klagefrist des § 4 KSchG muß sich der Arbeitnehmer weder über § 85 Abs. 2 ZPO - sei es in direkter, sei es in analoger Anwendung -, noch über § 278 BGB zurechnen lassen (Fortführung der Rechtsprechung des erkennende Gerichts).

Normenkette:

BGB § 278 ; KSchG § 4 Satz 1, KSchG § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Der Kläger wurde von der Beklagten mit Wirkung vom 1. Juli 1989 als "Projektmanager" für eine monatliche Bruttovergütung von 17.500,-- DM eingestellt. Der Vertrag war befristet auf die Dauer von fünf Jahren bis zum 30. Juni 1994.

Bei der Beklagten sind regelmäßig weitaus mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.