BAG - Urteil vom 06.11.1956
3 AZR 42/55
Normen:
ArbGG § 102 Abs. 2 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 626 BGB
BAGE 3, 168
NJW 1957, 118
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 05.12.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LA 696/54

Arbeitsgerichtsverfahren: Ablösung der Dienst- und Disziplinarordnung der Versicherungsanstalt Berlin;

BAG, Urteil vom 06.11.1956 - Aktenzeichen 3 AZR 42/55

DRsp Nr. 2007/22971

Arbeitsgerichtsverfahren: Ablösung der Dienst- und Disziplinarordnung der Versicherungsanstalt Berlin;

»1. Die Vorschriften über ein Dienststrafverfahren der tarifvertraglich vereinbarten Dienst- und Disziplinarordnung der Versicherungsanstalt Berlin vom 16. Februar 1951, die für die Verhängung von Dienststrafen ein schiedsgerichtliches Verfahren vorsah, sind seit dem Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes weggefallen. 2. Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, daß für eine fristlose Entlassung die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich ist, so ist dies in Hinblick auf die zwingende Natur der Bestimmung des § 626 BGB nicht zu beanstanden, wenn eine unabhängige Schiedsstelle vorgesehen ist, die die Versagung der Zustimmung des Betriebsrates nachprüfen und ersetzen kann.«

Normenkette:

ArbGG § 102 Abs. 2 ; BGB § 626 ;

Tatbestand: