BAG - Beschluss vom 03.06.1954
1 AZB 6/54
Normen:
ArbGG (1953) § 77 ; KO § 6 ; ZPO § 240 § 249 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 77 ArbGG 1953
BAGE 1, 22
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.01.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 246/53

Arbeitsgerichtsverfahren: Anfechtbarkeit einer nach Konkurseröffnung ergangenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung, Beschwerdebefugnis des Konkursverwalters, Zulässigkeitsvoraussetzungen

BAG, Beschluss vom 03.06.1954 - Aktenzeichen 1 AZB 6/54

DRsp Nr. 2007/23218

Arbeitsgerichtsverfahren: Anfechtbarkeit einer nach Konkurseröffnung ergangenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung, Beschwerdebefugnis des Konkursverwalters, Zulässigkeitsvoraussetzungen

»1. Ist das Verfahren kraft Gesetzes unterbrochen, ergeht aber gleichwohl eine gerichtliche Entscheidung, so handelt es sich nicht um eine sogenannte Scheinentscheidung. 2. Eine solche Entscheidung ist mit den gegebenen Rechtsbehelfen, die auch während der Unterbrechung geltend gemacht werden können, um dieser Geltung zu verschaffen, anfechtbar. 3. Hat das Landesarbeitsgericht nach Konkurseröffnung die Berufung des Gemeinschuldners gegen das Urteil des Arbeitsgerichts als unzulässig verworfen, so kann der Konkursverwalter während der Unterbrechung des Verfahrens hiergegen Revisionsbeschwerde einlegen. 4. Die Revisionsbeschwerde ist aber nur statthaft, wenn das Landesarbeitsgericht sie zugelassen hat.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 77 ; KO § 6 ; ZPO § 240 § 249 ;

Gründe:

Durch vorgenannten Beschluss wurde die Berufung des beklagten Gemeinschuldners, Fuhrunternehmer Helmut H. aus B., gegen das am 11.11.1953 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen.