Durch vorgenannten Beschluss wurde die Berufung des beklagten Gemeinschuldners, Fuhrunternehmer Helmut H. aus B., gegen das am 11.11.1953 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen.
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