Durch Urteil des Landesarbeitsgerichts in Berlin vom 27. August 1953 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 4.494,43 DM-West zu zahlen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass einem hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung der Revision nicht, entsprochen werden konnte, weil die Zulassung Revision bei Verkündung des Urteils noch nicht gesetzlich geregelt gewesen sei.
Ferner ist durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts in Berlin 17. November 1953 der Antrag des Beklagten, das Urteil vom 27. August 1953 gemäß § 321 ZPO dahin zu ergänzen, dass die Revision gegen das Urteil zugelassen wird, zurückgewiesen worden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|