BAG - Beschluss vom 18.06.1954
2 AZR 53/54
Normen:
ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 3 § 74 Abs. 3 S. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 72 ArbGG 1953
BAGE 1, 23
Vorinstanzen:
LAG Bayern - Urteil - 124/53 III - 05.01.1954,

Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an eine Divergenzrüge, Fristbeginn nach § 74 Abs. 3 S. 4 ArbGG

BAG, Beschluss vom 18.06.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 53/54

DRsp Nr. 2007/23211

Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an eine Divergenzrüge, Fristbeginn nach § 74 Abs. 3 S. 4 ArbGG

»1. Eine auf die Behauptung, es liege Divergenz vor (§ 72 Abs. 1 Satz 3 ArbGG), gestützte Revision ist nicht statthaft, sofern die angefochtene und die angezogene Entscheidung, wenn auch vielleicht mit verschiedener rechtlicher Begründung, schließlich doch zu dem gleichen rechtlichen Ergebnis gelangen. Ein Bedürfnis zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung liegt in diesem Falle nicht vor. 2. Die Zweimonatsfrist des § 74 Abs. 3 Satz 4 ArbGG kann jedenfalls z.Zt. erst zu laufen beginnen, wenn das Bundesarbeitsgericht tatsächlich in der Lage ist, die Frage der Divergenz zu prüfen. Während das Gericht als Institution rechtlich mit dem 1. Oktober 1953 ins Leben trat, ist es erst im April 1954 mit einigen Richtern besetzt worden.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 3 § 74 Abs. 3 S. 4 ;

Gründe: