BAG - Beschluss vom 02.06.1954
2 AZR 17/54
Normen:
ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 3 § 74 Abs. 3 S. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 72 ArbGG 1953
BAGE 1, 10
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen III LA 271/53

Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an eine Divergenzrüge, Fristbeginn nach § 74 Abs. 3 S. 4 ArbGG

BAG, Beschluss vom 02.06.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 17/54

DRsp Nr. 2007/23223

Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an eine Divergenzrüge, Fristbeginn nach § 74 Abs. 3 S. 4 ArbGG

»1. Für die Bezeichnung der abweichenden Entscheidung in der Revisionsbegründungsschrift nach § 72 Abs. 1 Satz 3 ArbGG genügt nicht die allgemeine Angabe, daß das angefochtene Urteil von Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte abweiche. Die abweichenden Entscheidungen sind vielmehr hinsichtlich des Gerichts, des Datums und der Fundstelle, erforderlichenfalls hinsichtlich der Parteien und des Aktenzeichens eindeutig zu bezeichnen. Ferner muß die Revisionsbegründung die Abweichung schlüssig behaupten, also jedenfalls mindestens noch die von der angefochtenen und von der angezogenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen und auseinandersetzen, inwiefern die angefochtene und die angezogene Entscheidung diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht. 2. Die für die Prüfung der Statthaftigkeit der Revision in § 74 Abs. 3 Satz 4 ArbGG bestimmte Zweimonatsfrist läuft nicht, wenn der Revisionskläger die Abweichung nicht schlüssig behauptet hat.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 3 § 74 Abs. 3 S. 4 ;

Gründe: