LAG Berlin - Urteil vom 14.10.1994
6 Sa 89/94
Normen:
ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 137 Abs. 1 § 227 Abs. 1 Satz 1 §§ 333 513 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 390
LAGE § 513 ZPO Nr. 11
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 96 Ca 39059/93

Arbeitsgerichtsverfahren: Antrag auf Terminsverlegung - Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils

LAG Berlin, Urteil vom 14.10.1994 - Aktenzeichen 6 Sa 89/94

DRsp Nr. 2002/8026

Arbeitsgerichtsverfahren: Antrag auf Terminsverlegung - Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils

1. Es stellt keinen erheblichen Grund zur Terminsverlegung i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte einer Partei zwei Monate vor dem Verhandlungstermin auf seine Verhinderung infolge anderweitiger Verpflichtungen hinweist, ohne Angaben zu machen, weshalb sein ebenfalls zum Prozessbevollmächtigten bestellter Sozius auch verhindert ist. 2. Ein langer Terminsstand kann bei geräumig gestelltem, auf einen erheblichen Grund gestützten Verlegungsantrag nicht als Grund für die Versagung einer Terminsverlegung angeführt werden, lässt vielmehr umso mehr Spielraum, Änderungswünschen der Parteien zu entsprechen. 3. Verhandeln i.S. des § 333 ZPO erfordert nicht stets das Stellen eines Antrages. Es genügt vielmehr eine der Antragstellung vergleichbare Teilnahme am Prozessgeschehen, die auf eine Entscheidung des Gerichts in der Sache gerichtet ist. 4. Ein Vertragsantrag braucht nicht förmlich verbeschieden zu werden. Es steht dem Gericht vielmehr frei, nach abschließender Beratung durch eine Endentscheidung zugleich konkludent einen auf ihre Zurückstellung gerichteten Verfahrensantrag zurückzuweisen.