BAG - Urteil vom 02.12.1954
2 AZR 382/54
Normen:
ArbGG (1953) § 9 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 § 72 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 9 ArbGG 1953
BAGE 1, 232
SAE 1955, 175
Vorinstanzen:
LAG Ravensburg - Urteil - Sa 52 u. 55-73/54 - 24.07.1954,

Arbeitsgerichtsverfahren: Begriff der Divergenz

BAG, Urteil vom 02.12.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 382/54

DRsp Nr. 2007/23161

Arbeitsgerichtsverfahren: Begriff der Divergenz

»1. Bereits dann, wenn es nicht auszuschließen ist, daß die angezogene Entscheidung des anderen Landesarbeitsgericht von der Rechtsnorm ausgeht, auf deren Anwendung das angefochtene Urteil beruht, und diese Rechtsnorm dann von dem anderen Landesarbeitsgericht abweichend ausgelegt würde, ist wegen Divergenz die Revision zugelassen. 2. Die Annahme einer Divergenz im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist nicht ausgeschlossen, wenn das angefochtene Urteil auf der Anwendung einer bestimmten Vorschrift des jetzigen Arbeitsgerichtsgesetzes beruht, der angezogenen Entscheidung dagegen die wörtlich übereinstimmende Bestimmung des früheren Arbeitsgerichtsgesetzes zugrunde liegt. 3. Es ist in Auslegung des § 9 Abs. 4 ArbGG in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Brauch der Gerichte als ausreichend anzusehen, wenn die Urteilsausfertigung der Partei mit einer besonderen, fest oder auch nur lose beigefügten Rechtsmittelbelehrung zugestellt wird. 4. Der Hinweis auf einer Rechtsmittelbelehrung, sie gelte für alle übrigen Urteile, die der Partei in gleichliegenden Sachen gleichzeitig zugestellt werden, stellt eine ausreichende Rechtsmittelbelehrung für diese Urteile dar.