LAG München - Urteil vom 25.11.1993
4 Sa 551/93
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 513 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 513 ZPO Nr. 9

Arbeitsgerichtsverfahren: Berufung gegen Zweites Versäumnisurteil - Darlegungserfordernisse

LAG München, Urteil vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 4 Sa 551/93

DRsp Nr. 2002/15108

Arbeitsgerichtsverfahren: Berufung gegen Zweites Versäumnisurteil - Darlegungserfordernisse

1. Ein Fall einer nach § 513 Abs. 2 ZPO beachtlichen, unverschuldeten Säumnis ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn ein unverschuldeter Verhinderungsgrund vorlag, den Termin wahrzunehmen, und die plötzlich verhinderte Partei dem Gericht den Verhinderungsgrund vor der Verhandlung rechtzeitig mitgeteilt hat, dieses aber gleichwohl Versäumnisurteil erlassen hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Partei nicht nur an der Wahrnehmung des Termins, sondern auch an der rechtzeitigen Unterrichtung des Gerichts unverschuldet verhindert war. 2. Der Sachverhalt, der ein Verschulden an der Terminsversäumung im obigen Sinne ausschließen soll, ist in der Berufungsbegründung schlüssig vorzutragen. Fehlt es an einem schlüssigen Sachvertrag, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette: