BAG - Beschluss vom 21.09.1954
1 AZB 22/54
Normen:
ArbGG (1953) § 64 Abs. 2 § 66 ; ZPO § 518 § 519 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 518 ZPO
BAGE 1, 82
BB 1954, 872
NJW 1954, 1704
RdA 1954, 440
SAE 1955, 23
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.06.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 217/54

Arbeitsgerichtsverfahren: Berufungeinlegung in vollständiger Berufungsbegründung

BAG, Beschluss vom 21.09.1954 - Aktenzeichen 1 AZB 22/54

DRsp Nr. 2007/23184

Arbeitsgerichtsverfahren: Berufungeinlegung in vollständiger Berufungsbegründung

»1. Ist die zunächst eingelegte Berufung mangels rechtzeitiger Berufungsbegründung als unzulässig verworfen worden, so kann die innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Berufungsbegründungsschrift eine erneute Berufungseinlegung enthalten. 2. Das ist dann der Fall, wenn die Begründungsschrift auch die zwingenden Erfordernisse einer Berufungseinlegung erfüllt. 3. Eine solche erneute Berufungseinlegung enthält keine unzulässige bedingte Berufung.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 64 Abs. 2 § 66 ; ZPO § 518 § 519 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 05. Mai 1954 teilweise dem Klagebegehren entsprechend verurteilt. Das Urteil wurde ihr am 15. Mai 1954 zugestellt. Schon am 13. Mai 1954 hatte sie gegen das Urteil Berufung eingelegt, die am 29. Mai 1954 begründet wurde. Wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist wurde die Berufung durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 03. Juni 1954 als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 21. Juni 1954 zugestellt.

Sie legte hiergegen am 22. Juni 1954 sofortige Beschwerde ein.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, weil sie kraft Zulassung statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden ist (§§ 77 ArbGG, 519 b Abs. 2, 577, 569 ). Sie ist auch begründet.