1. Die Beschwer des Rechtsmittelklägers entfällt nicht allein deshalb, weil sich das ursprünglich gegen ihn gerichtete Klagebegehren nunmehr gegen eine andere Partei richtet.2. Ein Beklagtenwechsel kann im zweiten Rechtszug nur vorgenommen werden, wenn der neue Beklagte zustimmt oder die Verweigerung seiner Zustimmung rechtsmissbräuchlich wäre.