BAG - Urteil vom 22.12.1956
3 AZR 91/56
Normen:
ArbGG (1953) § 74 Abs. 2 ; BGB § 626 ; ZPO § 318 § 554a ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 626 BGB
AP Nr. 2 zu § 554a ZPO
BAGE 3, 193
BArbBl 1958, 15
NJW 1957, 478
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.01.1956 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 465/55

Arbeitsgerichtsverfahren: Bindung an die Revisionszulassung;

BAG, Urteil vom 22.12.1956 - Aktenzeichen 3 AZR 91/56

DRsp Nr. 2007/22938

Arbeitsgerichtsverfahren: Bindung an die Revisionszulassung;

»1. Das Revisionsgericht ist an einen Beschluß gebunden, durch den es eine auf Divergenz gestützte Revision für zulässig erklärt hat. 2. Bei einer auf eine Beleidigung gestützten fristlosen Entlassung kommt es nicht auf die strafrechtliche Wertung, sondern darauf an, ob dem Arbeitgeber deswegen nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 74 Abs. 2 ; BGB § 626 ; ZPO § 318 § 554a ;

Tatbestand:

Der 60-jährige verheiratete Kläger steht seit über 25 Jahren im öffentlichen Dienst. Bei dem Arbeitsamt D. war er seit dem 24. Oktober 1949 als Angestellter beschäftigt.

Im Jahre 1953 wurde festgestellt, dass der Angestellte B. beim Arbeitsamt D. Zahlungen von Gemeinden und anderen Trägern für Notstandsmaßnahmen zum Nachteil der Beklagten an sich gebracht hat. Diese Straftat erregte großes Aufsehen. Zwischen dem Kläger und dem Direktor des Arbeitsamtes D., BVOR M., entstanden allmählich Spannungen, die vergrößert wurden, als der Kläger von der Vergütungsgruppe VI b nach der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 zur TO.A höher gruppiert werden wollte.