BAG - Urteil vom 30.11.1956
1 AZR 260/55
Normen:
BGB § 134 § 620 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 1 KSchG
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.04.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 475/54

Arbeitsgerichtsverfahren: Darlegungs- und Beweispflicht bei Klage gegen Kündigung; Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer gegen das Gleichbehandlungsgebot von Männern und Frauen verstoßenden Kündigung

BAG, Urteil vom 30.11.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 260/55

DRsp Nr. 2007/22958

Arbeitsgerichtsverfahren: Darlegungs- und Beweispflicht bei Klage gegen Kündigung; Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer gegen das Gleichbehandlungsgebot von Männern und Frauen verstoßenden Kündigung

1. Eine Kündigung kann wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 nichtig sein. 2. Im Privatrecht gild das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts nur hinsichtlich solcher Maßnahmen, die eines verständigen und zu billigenden Sinnes entbehren. 3. Erhebt ein Arbeitnehmer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, ist er für seine Behauptung der Verletzung der Sozialauswahl darlegungs- und beweispflichtig.

Normenkette:

BGB § 134 § 620 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Hinweise:

Anmerkung: Schnorr von Carolsfeld, AP Nr. 26 zu § 1 KSchG

Vorinstanz: LAG Hamm, vom 15.04.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 475/54
Fundstellen
AP Nr. 26 zu § 1 KSchG