BAG - Urteil vom 29.06.1954
2 AZR 13/53
Normen:
BGB § 242 § 271 § 611 ; ZPO § 554 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gratifikation
AuR 1954, 350
BAGE 1, 37
BArbBl 1955, 362
Vorinstanzen:
LAG Mannheim - Urteil - Sa 29/53 - 23.10.1953,

Arbeitsgerichtsverfahren: Darstellung der Revisionsrügen;

BAG, Urteil vom 29.06.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 13/53

DRsp Nr. 2007/23204

Arbeitsgerichtsverfahren: Darstellung der Revisionsrügen;

»1. Es genügt, wenn die Revisionsbegründung bei dem Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrages sonstwie unzweideutig erkennen läßt, in welchem Umfange das Urteil angefochten wird. Ebenso genügt es für Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm, wenn sie durch einen eindeutigen Hinweis, wie etwa das Wort "Verwirkung", angegeben wird. 2. Die Weihnachtsgratifikation stellt sich zunächst als ein zusätzliches Entgelt und eine Anerkennung für geleisteter Dienste dar, aber auch zugleich als eine Gabe aus Anlaß des Festes und als eine Beihilfe für vermehrte Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fest. Sie trägt Entgeltscharakter. 3. Der Arbeitgeber kann im Rahmen der allgemeinen Rechtsgrundsätze und unter Beachtung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung seiner Arbeitnehmer bei einer freiwilligen Leistung deren jeweiligen Zweck im einzelnen näher und in der Weise bestimmen, daß er Inhalt des Rechtsgeschäftes wird. 4. Ist der Zweck dahin bestimmt, daß die Gratifikation bei ihrer Verteilung noch geeignet sein müsse, einen Anreiz zum Verbleiben im Betrieb für den einzelnen bedachten Arbeitnehmer zu geben, so können doch nur eindeutig und objektiv ins Rechtsleben eingetretene Umstände den Maßstab dafür bilden, ob die Gratifikation noch einen solchen Anreiz geben kann.