BAG - Beschluss vom 03.06.1954
1 ABR 5/54
Normen:
ArbGG (1953) § 92 Abs. 1 § 94 Abs. 2 Ss 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 92 ArbGG 1953
BAGE 1, 16
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.12.1953 - Vorinstanzaktenzeichen Ta 6/53

Arbeitsgerichtsverfahren: Divergenz und Anforderungen an eine Divergenzrüge

BAG, Beschluss vom 03.06.1954 - Aktenzeichen 1 ABR 5/54

DRsp Nr. 2007/23215

Arbeitsgerichtsverfahren: Divergenz und Anforderungen an eine Divergenzrüge

»1. Die Rechtsbeschwerde gegen das Verfahren beendende Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte ist ohne Zulassung nur dann statthaft, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. 2. Läßt das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zu, obwohl es von einer ihm bekannten Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts abweichen will und eine Entscheidung des Bundsarbeitsgerichts in der Rechtsfrage noch nicht ergangen ist, so gibt es gegen die Nichtzulassung keinen Rechtsbehelf. 3. Die Rechtsbeschwerdeschrift muß schlüssig dartun, daß die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Nur wenn diese Bedingung erfüllt ist, wird die Zweimonatsfrist zur Prüfung, ob die schlüssigen Divergenzbehauptungen auch sachlich zutreffend sind, in Lauf gesetzt.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 92 Abs. 1 § 94 Abs. 2 Ss 2 ;

Gründe:

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.04.1953 war für Recht erkannt worden:

Es wird festgestellt, dass die in den Orten O., Si., L. und E. zusammengefassten Außenbetriebe der Antragsgegnerin selbständige Betriebe im Sinne des § 1 BVG sind.