BAG - Beschluß vom 23.06.1954
1 AZR 130/54
Normen:
ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 § 74 Abs. 3 S. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 72 ArbGG 1953
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.02.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 604/53

Arbeitsgerichtsverfahren: Divergenzrevision, Fristbeginn nach § 74 Abs. 3 S. 4 ArbGG

BAG, Beschluß vom 23.06.1954 - Aktenzeichen 1 AZR 130/54

DRsp Nr. 2007/23209

Arbeitsgerichtsverfahren: Divergenzrevision, Fristbeginn nach § 74 Abs. 3 S. 4 ArbGG

1. Für die Frage, ob die angegriffene Entscheidung von der Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, kommt es nicht darauf an, ob und welche Rechtsausführungen in der angezogenen oder angefochtenen Entscheidung einführend, erläuternd, ergänzend oder sonst bei Gelegenheit der Entscheidung gemacht werden. Vielmehr ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision, daß der tragende Komplex rechtlicher Erwägungen bei der angefochtenen und der angezogenen Entscheidung der gleiche ist und in den verschiedenen Entscheidungen eine andere rechtliche Beurteilung gefunden hat.