LAG Berlin - Beschluss vom 14.07.1993
8 Sa 79/93
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 62 ArbGG 1979 Nr. 20
Vorinstanzen:
ArbG Berlin,

Arbeitsgerichtsverfahren: Einstellung der Zwangsvollstreckung - Rückerstattung vollstreckten Arbeitsentgelts

LAG Berlin, Beschluss vom 14.07.1993 - Aktenzeichen 8 Sa 79/93

DRsp Nr. 2002/8056

Arbeitsgerichtsverfahren: Einstellung der Zwangsvollstreckung - Rückerstattung vollstreckten Arbeitsentgelts

1. Auch im Falle der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers hat das Arbeitsgericht die Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber einzustellen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG), wenn dieser das Arbeitsverhältnis erneut kündigt und die Kündigung nicht offensichtlich unbegründet ist. 2. Die Rückerstattungsproblematik vollstreckter Arbeitsentgeltansprüche stellt keinen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S. von § 62 Abs. 1 ArbGG dar.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2 ;

Hinweise:

Anmerkung:

Gravenhorst, LAGE § 62 ArbGG 1979 Nr. 20

Vorinstanz: ArbG Berlin,
Fundstellen
LAGE § 62 ArbGG 1979 Nr. 20