LAG Hamm, vom 24.03.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 90/54
Arbeitsgerichtsverfahren: Ergänzung einer mangelhaften Berufungsbegründung
BAG, Beschluß vom 03.06.1954 - Aktenzeichen 1 AZB 11/54
DRsp Nr. 2007/23216
Arbeitsgerichtsverfahren: Ergänzung einer mangelhaften Berufungsbegründung
1. Ist aus der Berufungsschrift nicht zu ersehen, für welche Partei gegen welches Urteil welchen Gerichts Berufung eingelegt werden soll, so ist die Berufung wegen Formmangels als unzulässig zu verwerfen.2. Die mangelhafte Berufungsschrift kann jedenfalls dann nicht aus der Berufungsbegründungsschrift ergänzt werden, wenn letztere nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.