BAG - Urteil vom 22.01.1975
4 AZR 10/74
Normen:
BGB § 362 ; BRTV-Bau § 1 ; TVG § 1 ; ZPO § 91 § 519 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau
EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 17
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 11.04.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 703/73
LAG Frankfurt/Main, vom 24.07.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 276/73

Arbeitsgerichtsverfahren: Erledigung der Hauptsache - Tarifverträge: Anwendungsbereich des BRTV-Bau

BAG, Urteil vom 22.01.1975 - Aktenzeichen 4 AZR 10/74

DRsp Nr. 2007/24770

Arbeitsgerichtsverfahren: Erledigung der Hauptsache - Tarifverträge: Anwendungsbereich des BRTV-Bau

»1. Zum vom Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe und damit auch vom Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 12. November 1960 in den Fassungen vom 20. Oktober 1969 und 20. Oktober 1971 ausgenommenen Kabelbau gehören die eigentliche Kabelverlegung sowie die hierzu erforderlichen Erdarbeiten sowie das Ausheben und Zuschütten der Kabelgräben, nicht jedoch der Anschluß verlegter Kabel. 2. Eine Hauptsache ist dann als erledigt anzusehen, wenn nach Rechtshängigkeit der Klage ein Ereignis eintritt, das einer bisher zulässigen und begründeten Klage die Zulässigkeit oder Begründetheit nimmt; letzteres ist grundsätzlich im Falle der Erfüllung anzunehmen. 3. Eine nur zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung bewirkte Erfüllung führt nicht zur Erledigung der Hauptsache.«

Normenkette:

BGB § 362 ; BRTV-Bau § 1 ; TVG § 1 ; ZPO § 91 § 519 ;
Vorinstanz: ArbG Wiesbaden, vom 11.04.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 703/73
Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 24.07.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 276/73
Fundstellen
AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau
EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 17