BAG - Urteil vom 11.09.1956
3 AZR 163/54
Normen:
KSchG (1952) § 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 3 KSchG
AuR 1956, 378
BAGE 3, 107
Vorinstanzen:
LAG Mainz - Urteil - 2 Sa 17/52 - 16.12.1953,

Arbeitsgerichtsverfahren: Form der Kündigungsschutzklage

BAG, Urteil vom 11.09.1956 - Aktenzeichen 3 AZR 163/54

DRsp Nr. 2007/22999

Arbeitsgerichtsverfahren: Form der Kündigungsschutzklage

»An die Form der Kündigungsschutzklage dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, daß aus der Klage ersichtlich ist, gegen wen sie sich richtet, wo der Kläger tätig war, und daß er seine Kündigung nicht als berechtigt anerkennen will.«

Normenkette:

KSchG (1952) § 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit 1941 Hilfsaufseher in der Strafanstalt W. Am 07. Oktober 1951 entwich ihm ein jugendlicher Gefangener bei der Außenarbeit. Daraufhin wurde der Kläger am 08. Oktober 1951 fristlos entlassen. Am 29. Oktober 1951 ging von ihm folgendes Schreiben beim Arbeitsgericht in Trier ein:

"H., den 24.10.51

An das Arbeitsgericht in Trier.

Betrifft: Gegen meine Entlassung aus dem Dienst der Strafanstalt in W., erhebe ich hiermit Feststellungsklage, weil die Entlassung zu unrecht erfolgt ist.

(Begründung folgt,)

Achtungsvoll

K. in H. bei W.

Am 30. Oktober 1951 folgte eine Begründung.