BAG - Beschluß vom 05.11.1954
1 AZB 28/54
Normen:
ArbGG (1953) § 9 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 9 ArbGG 1953
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 26.01.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 7 LA 2/54

Arbeitsgerichtsverfahren: Frist zu Einlegung der Berufung, Rechtsmittelbelehrung

BAG, Beschluß vom 05.11.1954 - Aktenzeichen 1 AZB 28/54

DRsp Nr. 2007/23168

Arbeitsgerichtsverfahren: Frist zu Einlegung der Berufung, Rechtsmittelbelehrung

§ 9 Abs. 4 ArbGG schreibt eine Belehrung nur für die Einlegung der Berufung vor. Nach § 518 ZPO ist unter Einlegung der Berufung nur die Einreichung der Berufungsschrift selbst, nicht der Begründung zu verstehen. Eine Belehrung, welche sich auf die Einlegung der Berufung beschränkt, setzt daher die Frist in Lauf.

Normenkette:

ArbGG (1953) § 9 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LAG Berlin, vom 26.01.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 7 LA 2/54
Fundstellen
AP Nr. 1 zu § 9 ArbGG 1953