BAG - Beschluss vom 28.06.1954
2 AZR 62/53
Normen:
ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 § 74 Abs. 3 S. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 72 ArbGG 1953
BAGE 1, 28
Vorinstanzen:
LAG Mainz - Urteil - 2 Sa 80/52 - 14.10.1953,

Arbeitsgerichtsverfahren: Fristbeginn des § 74 Abs. 3 S. 4 ArbGG, Divergenz zu Entscheidungen des RG bzw. RAG

BAG, Beschluss vom 28.06.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 62/53

DRsp Nr. 2007/23205

Arbeitsgerichtsverfahren: Fristbeginn des § 74 Abs. 3 S. 4 ArbGG, Divergenz zu Entscheidungen des RG bzw. RAG

»1. Eine etwaige Abweichung von Entscheidungen des früheren Reichsgerichts einschließlich des Reichsarbeitsgerichts ist für die Frage der Zulässigkeit der Revision unerheblich. § 72 Abs. 1 ArbGG regelt die Revisionsmöglichkeiten für das Urteilsverfahren in Arbeitsrechtsstreitigkeiten erschöpfend, so daß nur in den dort bezeichneten Fällen die Revisionsmöglichkeit gegeben ist. 2. Die in § 74 Abs. 3 Satz 4 ArbGG bestimmte Frist von 2 Monaten kann erst dann zu laufen beginnen, wenn das Bundesarbeitsgericht in der Lage gewesen ist, die Zulässigkeit der Revision zu prüfen.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 § 74 Abs. 3 S. 4 ;

Gründe:

Gegen das vorbezeichnete Urteil wäre die Revision, da sie von dem Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich zugelassen wurde und der für das Revisionsverfahren bedeutsame Wert, hier der Wert des Beschwerdegegenstandes, auch die Grenze von 6.000 DM nicht erreicht, gemäß § 72 Abs. Satz 2 und 3 ArbGG nur statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Arbeitsgerichts eines Landes abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine abweichende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegt nicht vor.