Gegen das vorbezeichnete Urteil wäre die Revision, da sie von dem Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich zugelassen wurde und der für das Revisionsverfahren bedeutsame Wert, hier der Wert des Beschwerdegegenstandes, auch die Grenze von 6.000 DM nicht erreicht, gemäß § 72 Abs. Satz 2 und 3 ArbGG nur statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Arbeitsgerichts eines Landes abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine abweichende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegt nicht vor.
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