BAG - Urteil vom 04.10.1956
2 AZR 256/54
Normen:
BGB § 133 § 157 ; ZPO § 550 § 554 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 550 ZPO
AuR 1957, 29
BAGE 3, 116
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - Urteil - Ber.Reg. Nr. N 244/53 VI - 18.05.1954,

Arbeitsgerichtsverfahren: Geletendmachung neuer Ansprüche nach Generalverzicht

BAG, Urteil vom 04.10.1956 - Aktenzeichen 2 AZR 256/54

DRsp Nr. 2007/22991

Arbeitsgerichtsverfahren: Geletendmachung neuer Ansprüche nach Generalverzicht

»1. Der Generalverzicht in einem Vergleich ist keine typische Vertragsklausel. 2. Der Generalverzicht steht uU der Geltendmachung neuer Ansprüche nicht im Wege.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; ZPO § 550 § 554 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war bei der Klägerin als Angestellter (Geschäftsführer) beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde durch die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 1950 fristlos gekündigt. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Nachdem wir nun eindeutig feststellen mussten, dass Ihre Geschäftsführung in der letzten Zeit dazu führte, die Firma nicht nur in Misskredit zu bringen, sondern Sie sich auch unerlaubte Handlungen und in einem Fall Untreue zu Schulden kommen haben lassen, haben wir Veranlassung, Sie mit Wirkung vom 22. Juni 1950 fristlos zu entlassen. Das Ihnen bis zu diesem Tag zustehende Gehalt wird Ihnen am Ende des Monats per Post übersandt.

Nachdem unsere Ermittlungen in verschiedenen Fällen, bei denen Sie grobfahrlässig als Geschäftsführer gehandelt haben und deswegen der Firma erhebliche Verluste entstanden sind, zu dem noch Entschädigungsforderungen von verschiedenen Abnehmern, wie z.B. der Firma W. und B. kommen, noch nicht abgeschlossen sind, behalten wir uns sämtliche Regressansprüche an Sie noch vor.