Der Kläger, der in Basel lebt, hat patentierte Erfindungen insbesondere für Mischlichtlampen gemacht; diese wertete die Beklagte aus. Auf seinen Briefbogen bezeichnete er sich als "Erfinder und Patentinhaber" und seine Tätigkeit "als technische Industrieberatung im Bau und in der Fabrikation von Mischlichtlampen". Nachdem der Kläger schon seit Ende November 1952 die Beklagte technisch beraten hatte, schloss er am 02. Januar 1953 mit ihr den folgenden Vertrag:
"B. GMBH G,
den 2. Januar 1953
Vertrag
zwischen B. GmbH G. (...)
(im Folg. kurz GmbH genannt)
und Herrn, B., R,
B. Äußere Baselerstr. 297
(im Folg. kurz B. genannt)
wird folgender Vertrag abgeschlossen
1. B. steht der GmbH als technisch-wissenschaftlicher Berater zur Verfügung.
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