BAG - Urteil vom 13.09.1956
2 AZR 605/54
Normen:
ArbGG (1953) § 5 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 33 § 281 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 281 ZPO
AP Nr. 2 zu § 5 ArbGG 1953
BAGE 3, 110
SAE 1957, 8
Vorinstanzen:
LAG Stuttgart, vom 30.09.1954 - Vorinstanzaktenzeichen II Sa 149/54

Arbeitsgerichtsverfahren: Grenzen der Zulässigkeit einer Widerklage; Arbeitnehmerstatus: Arbeitnehmererfinder

BAG, Urteil vom 13.09.1956 - Aktenzeichen 2 AZR 605/54

DRsp Nr. 2007/22998

Arbeitsgerichtsverfahren: Grenzen der Zulässigkeit einer Widerklage; Arbeitnehmerstatus: Arbeitnehmererfinder

»1. Ein selbständiger Erfinder, der das seine Erfindung auswertende Unternehmen berät, kann eine arbeitnehmerähnliche Person sein. 2. Eine Widerklage, die nur für den Fall erhoben ist, daß die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit für die Klage bejaht wird, ist unzulässig.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 5 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 33 § 281 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der in Basel lebt, hat patentierte Erfindungen insbesondere für Mischlichtlampen gemacht; diese wertete die Beklagte aus. Auf seinen Briefbogen bezeichnete er sich als "Erfinder und Patentinhaber" und seine Tätigkeit "als technische Industrieberatung im Bau und in der Fabrikation von Mischlichtlampen". Nachdem der Kläger schon seit Ende November 1952 die Beklagte technisch beraten hatte, schloss er am 02. Januar 1953 mit ihr den folgenden Vertrag:

"B. GMBH G,

den 2. Januar 1953

Vertrag

zwischen B. GmbH G. (...)

(im Folg. kurz GmbH genannt)

und Herrn, B., R,

B. Äußere Baselerstr. 297

(im Folg. kurz B. genannt)

wird folgender Vertrag abgeschlossen

1. B. steht der GmbH als technisch-wissenschaftlicher Berater zur Verfügung.