BAG - Beschluss vom 15.12.1954
2 AZR 461/54
Normen:
ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 2, S. 3 ; ZPO § 102 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 102 ZPO
BAGE 1, 204
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.08.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 297/54

Arbeitsgerichtsverfahren: Grobes Anwaltsverschulden

BAG, Beschluss vom 15.12.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 461/54

DRsp Nr. 2007/23154

Arbeitsgerichtsverfahren: Grobes Anwaltsverschulden

»Ein grobes Verschulden i.S. von § 102 ZPO liegt vor, wenn ein Anwalt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ArbGG sich auf ein in einem Kommentar nur zu einem Schlagwort ohne nähere Inhaltsangabe angeführtes Urteil beruft und selbst keine weiteren Nachprüfungen vornimmt. Er muß das Urteil selbst lesen, da er nur so sehen kann, ob eine Abweichung vorliegt und das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 2, S. 3 ; ZPO § 102 ;

Gründe:

Der Kläger, der Betriebsratsvorsitzender war, wurde von der Beklagten fristlos entlassen, weil er entgegen einem ausdrücklichem Alkoholausschanksverbot in Stellvertretung des Kantinenverwalters zugelassen hatte, dass Alkohol zum Verbrauch im Betriebe abgegeben wurde und selbst auch Alkohol abgab.