BAG - Beschluß vom 02.03.1955
1 ABR 9/54
Normen:
ArbGG (1953) § 83 § 92 § 95 § 96 ;
Fundstellen:
BAGE 1, 341
AP Nr. 2 zu § 96 ArbGG 1953
NJW 1955, 1047
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.12.1953 - Vorinstanzaktenzeichen IV LBR 8/53

Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsatz der mündlichen Anhörung im Beschlußverfahren

BAG, Beschluß vom 02.03.1955 - Aktenzeichen 1 ABR 9/54

DRsp Nr. 2007/23136

Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsatz der mündlichen Anhörung im Beschlußverfahren

»1. Auch in der Beschwerdeinstanz ist die mündliche Anhörung der Beteiligten vor der Kammer der Grundsatz, von dem nur abgesehen werden kann, wenn die Kammer auf Anregung der Beteiligten es gestattet. 2. Ein Verstoß hiergegen führt zur Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht. 3. Dadurch wird die Beschwerdeinstanz unmittelbar wieder eröffnet. Das Verbot der Zurückverweisung steht insoweit nicht entgegen.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 83 § 92 § 95 § 96 ;

Hinweise:

Anmerkung: Pohle, AP Nr. 2 zu § 96 ArbGG 1953

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 22.12.1953 - Vorinstanzaktenzeichen IV LBR 8/53
Fundstellen
BAGE 1, 341
AP Nr. 2 zu § 96 ArbGG 1953
NJW 1955, 1047