BAG - Beschluss vom 14.07.1954
2 AZR 141/54
Normen:
ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 72 ArbGG 1953
BAGE 1, 35
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 02.03.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 133/1953

Arbeitsgerichtsverfahren: Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz

BAG, Beschluss vom 14.07.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 141/54

DRsp Nr. 2007/23197

Arbeitsgerichtsverfahren: Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz

»Eine abweichende Entscheidung des Bundesgerichtshofs von dem mit der Revision angegriffenen Urteil eines Landesarbeitsgerichts vermag die Statthaftigkeit der Revision nach § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht zu begründen.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Da der Wert des Streitgegenstandes auf 1.000 DM festgesetzt und die Revision nicht zugelassen ist, kann die Statthaftigkeit der von der Klägerin eingelegten Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Arbeitsgerichts eines Landes abweiche und auf dieser Abweichung beruhe (§ 72 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist zu den Fragen des Rechtsstreites noch nicht ergangen.