BAG - Beschluss vom 09.10.1954
2 AZR 313/54
Normen:
ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 242 § 826 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 72 ArbGG 1953
BAGE 1, 106
JZ 1955, 120
SAE 1955, 90
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 26.05.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 51/1954

Arbeitsgerichtsverfahren: Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz bei Anwendung einer Generalklausel

BAG, Beschluss vom 09.10.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 313/54

DRsp Nr. 2007/23178

Arbeitsgerichtsverfahren: Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz bei Anwendung einer Generalklausel

»1. Zu der Frage, ob bei Anwendung einer sogenannten Generalklausel durch verschiedene Gerichte eine Divergenz vorliegt, ist zu prüfen, ob jeweils dem Gericht nur eine Verallgemeinerung vorschwebt, d.h. ob es eine Richtlinie oder Wertung geben will, an die man sich "im allgemeinen" wird halten können, oder ob es glaubt, einen Rechtssatz gefunden zu haben, d.h. einen abstrakten Normengehalt, der Anwendung auf alle, bestimmte Merkmale erfüllende konkreten Tatbestände schlechthin finden soll und muß. Nur im letzteren Falle kann von einer echten Divergenz, d.h. davon gesprochen werden, daß die Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. 2. Dabei ist nicht nur von dem äußeren Wortlaut der Entscheidungsgründe auszugehen, sondern auch der Sinn und Zusammenhang der jeweiligen Urteilsgründe in Betracht zu ziehen.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 242 § 826 ;

Gründe: