LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.02.1994
7 Ta 5/94
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 06.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3919/93

Arbeitsgerichtsverfahren: Ordnungsgeld gegen die zum persönlichen Erscheinen geladene Partei

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.1994 - Aktenzeichen 7 Ta 5/94

DRsp Nr. 2002/8751

Arbeitsgerichtsverfahren: Ordnungsgeld gegen die zum persönlichen Erscheinen geladene Partei

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die im Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei ist dann nicht zulässig, wenn der Vertreter der nicht erschienenen Partei zwar zur vollständigen Aufklärung des Tatbestandes nicht in der Lage ist, sich diese Klärung jedoch im Termin auf anderer Weise erreichen lässt (hier: freiwillige Angaben der nicht darlegungspflichtigen Gegenpartei).

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanz: ArbG Wesel, vom 06.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3919/93