BAG - Urteil vom 26.01.1976
2 AZR 506/74
Normen:
KSchG § 4 ; ZPO § 130 § 253 ;
Fundstellen:
BAGE 28, 1
AP Nr. 1 zu § 4 KSchG 1969
DB 1976, 1116
EzA § 4 nF KSchG Nr. 9
NJW 1976, 1285
NJW 1976, 1991
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 29.08.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 15/74

Arbeitsgerichtsverfahren: Ordnungsgemäßheit der Klageschrift

BAG, Urteil vom 26.01.1976 - Aktenzeichen 2 AZR 506/74

DRsp Nr. 2007/24852

Arbeitsgerichtsverfahren: Ordnungsgemäßheit der Klageschrift

»1. Eine Kündigungsschutzklage, die ohne eigenhändige Unterschrift des mit der Führung des Rechtsstreits bevollmächtigten Rechtsanwalts beim Arbeitsgericht eingeht, stellt grundsätzlich einen prozessual unbeachtlichen Klageentwurf dar. Eine solche "Klage" ist nicht geeignet, die Klagefrist des § 4 KSchG zu wahren. 2. Eine ordnungsgemäße Klage liegt trotz fehlender Unterschrift dann vor, wenn sich aus einem dem Klageentwurf beiliegenden Schriftstück ergibt, daß die Klage mit Wissen und Wollen des Verfassers bei Gericht eingegangen ist. Eine dem Klageentwurf beiliegende vom Kläger eigenhändig unterschriebene Prozeßvollmacht reicht hierfür nicht aus.«

Normenkette:

KSchG § 4 ; ZPO § 130 § 253 ;

Hinweise:

Anmerkungen: Martens, NJW 1976, 1991; Vollkommer, AP Nr. 1 zu § 4 KSchG 1969