LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.06.1993
16 Sa 1617/92
Normen:
LöschG § 1 Abs. 1 ; ZPO § 50 ;
Fundstellen:
GmbHR 1994, 483
NZA 1994, 384
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3200/91

Arbeitsgerichtsverfahren: Parteifähigkeit einer GmbH, deren Auflösung in das Handelsregister eingetragen wurde

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.06.1993 - Aktenzeichen 16 Sa 1617/92

DRsp Nr. 2002/17279

Arbeitsgerichtsverfahren: Parteifähigkeit einer GmbH, deren Auflösung in das Handelsregister eingetragen wurde

»1. Die Eintragung der Auflösung einer GmbH nach § 1 Abs. 1 LöschG im Handelsregister führt nicht zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit der GmbH. 2. Eine GmbH verliert ihre Rechts- und Parteifähigkeit nur dann, wenn neben der Eintragung der Löschung im Handelsregister (hier wegen Beendigung der Liquidation) auch Vermögenslosigkeit der Gesellschaft vorliegt. 3. Wird während eines anhängigen Zahlungsrechtsstreits gegen eine GmbH die Löschung der GmbH im Handelsregister eingetragen, so führt dies dann nicht zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft, wenn sich aus den Behauptungen des Klägers ergibt, daß die Gesellschaft noch vermögenswerte Ansprüche gegen Dritte haben kann.«

Normenkette:

LöschG § 1 Abs. 1 ;