BAG - Beschluß vom 06.05.1975
1 ABR 135/73
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6 § 67 Abs. 1, Abs. 2 § 65 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 65 BetrVG 1972
ARST 1975, 164
BetrR 1975, 430
DB 1975, 1706
DB 1975, 1947
EzA § 65 BetrVG 1972 Nr. 5
EzB BetrVG § 37 Nr. 45
EzB BetrVG § 65 Nr. 7
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.10.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 49/73

Arbeitsgerichtsverfahren: Präjudizielle Wirkung des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens - Betriebsrat: Voraussetzung für und Beschlußfassung über die Entsendung eines Jugendvertreters zu Schulungsmaßnahmen

BAG, Beschluß vom 06.05.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 135/73

DRsp Nr. 2007/24720

Arbeitsgerichtsverfahren: Präjudizielle Wirkung des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens - Betriebsrat: Voraussetzung für und Beschlußfassung über die Entsendung eines Jugendvertreters zu Schulungsmaßnahmen

»1. Beschließt der Betriebsrat entsprechend dem Antrag der Jugendvertretung, den Jugendvertreter zur Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, dann wird die Rechtswirksamkeit des Beschlusses nicht dadurch in Frage gestellt, daß die oder der Jugendvertreter an diesem Freistellungsbeschluß nicht gemäß § 67 Abs. 2 BetrVG mitgewirkt haben. Rechtsunwirksam könnte ein solcher Beschluß allenfalls dann sein, wenn der Jugendvertreter durch seine Stimme die Beschlußfassung hätte beeinflussen können. 2. Wird in einem arbeitsgerichtlichen Beschluß rechtskräftig festgestellt, daß die Teilnahme eines Jugendvertreters an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung erforderlich und er für die Dauer der Schulung freizustellen war, dann hat ein solcher Beschluß für die Nachfolgeverfahren (Klage auf Lohnfortzahlung, Erstattung der Schulungskosten) präjudizielle Wirkung; für diese Verfahren steht dann bindend fest, daß die dort geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sind.