BAG - Urteil vom 20.02.1997
8 AZR 18/96
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 § 66 Abs. 1 ; Einigungs-Vertrag Art. 13 Abs. 1 Art. 133 Abs. 2, Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO §§ 59 60 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 13.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 103/91
LAG Thüringen, vom 13.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 57/94

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsmittelbelehrung für den unterlegenen Kläger;

BAG, Urteil vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 18/96

DRsp Nr. 2002/14841

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsmittelbelehrung für den unterlegenen Kläger;

1. Eine Rechtsmittelbelehrung ist ordnungsgemäß im Sinne von § 9 Abs 5 Satz 3 ArbGG, wenn sie es den Parteien ermöglicht, sich allein aus der Belehrung über das für sie gegebene Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts sowie die einzuhaltende Frist und Form zu informieren. 2. Sind an einem Rechtsstreit auf Beklagtenseite mehrere Personen als einfache Streitgenossen beteiligt und gibt das arbeitsgerichtliche Urteil der Klage nur hinsichtlich eines dieser Streitgenossen statt und weist es sie im übrigen als unbegründet ab, ist die vom Arbeitsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung: "Gegen dieses Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann Berufung nur eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 800,-- übersteigt. ..." ordnungsgemäß im Sinne von § 9 Abs 5 Satz 3 ArbGG. 3. Die Rechtsmittelbelehrung braucht sich nicht darauf zu erstrecken, unter welchen Voraussetzungen eine Anschlussberufung zulässig ist. Eine Anschlussberufung des Berufungsbeklagten im Verhältnis zum einfachen Streitgenossen des Berufungsklägers, der selbst keine Berufung eingelegt hat, ist unzulässig.

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5 § 66 Abs. 1 ;