LAG Thüringen - Urteil vom 13.07.1995
4 Sa 45/94
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 § 66 Abs. 1 ; EinigungsV Art. 13 Abs. 1 Art. 133 Abs. 2, Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO §§ 59 60 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 13.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 144/91

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsmittelbelehrung für den unterlegenen Kläger; Abfindung: Arbeitsverhältnisse der beim Gesundheitswesen Wismut Beschäftigten

LAG Thüringen, Urteil vom 13.07.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 45/94

DRsp Nr. 2001/12165

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsmittelbelehrung für den unterlegenen Kläger; Abfindung: Arbeitsverhältnisse der beim Gesundheitswesen Wismut Beschäftigten

»1. § 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG erfordert eine konkrete Rechtsmittelbelehrung.Richtet sich eine Klage gegen mehrere als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Beklagte und gibt das Arbeitsgericht der Klage nur gegen einen Beklagten statt, ist nicht nur der unterlegene Beklagte, sondern auch der Kläger darüber zu belehren, dass er Berufung einlegen kann. Eine abstrakte Rechtsmittelbelehrung, die sich in der Wiederholung des Gesetzestextes erschöpft, reicht hierfür nicht aus.2. Die Arbeitsverhältnisse der beim Gesundheitswesen Wismut Beschäftigten sind weder gemäß Art. 133 Abs. 2 EV auf den Bund noch gemäß § 9 Abs. 1 des Sozialversicherungsvermögensgesetzes auf die Überleitungsanstalt Sozialversicherung übergegangen.Arbeitgeber ist mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages vielmehr gemäß Art. 13 Abs. 1 EV das Land geworden, in deren Gebiet die jeweilige Einrichtung des Gesundheitswesens W. lag, in der der Arbeitnehmer beschäftigt war.