»1. Bei der Prüfung der Statthaftigkeit der Revision nach § 72 Abs. 1 Satz 4 und 5 ArbGG ist das Bundesarbeitsgericht an die vom Arbeitsgericht oder vom Landesarbeitsgericht getroffene Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes gebunden; es kann diese Wertfestsetzung nicht nachprüfen und, falls es sie für unzutreffend hält, abändern.2. Will der Revisionskläger die Statthaftigkeit der Revision auf § 72 Abs. 1 Satz 3 ArbGG stützen, so hat er die abweichende Entscheidung des anderen Landesarbeitsgerichts oder eines oberen Arbeitsgerichts eines Landes in der Revisionsbegründung zu bezeichnen; eine Nachholung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist nicht möglich.«