BAG - Beschluss vom 02.06.1954
2 AZR 136/54
Normen:
ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 3, S. 4, S. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 72 ArbGG 1953
BAGE 1, 8
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.02.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 63/55

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsmittelstreitwert, Divergenz

BAG, Beschluss vom 02.06.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 136/54

DRsp Nr. 2007/23222

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsmittelstreitwert, Divergenz

»1. Bei der Prüfung der Statthaftigkeit der Revision nach § 72 Abs. 1 Satz 4 und 5 ArbGG ist das Bundesarbeitsgericht an die vom Arbeitsgericht oder vom Landesarbeitsgericht getroffene Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes gebunden; es kann diese Wertfestsetzung nicht nachprüfen und, falls es sie für unzutreffend hält, abändern. 2. Will der Revisionskläger die Statthaftigkeit der Revision auf § 72 Abs. 1 Satz 3 ArbGG stützen, so hat er die abweichende Entscheidung des anderen Landesarbeitsgerichts oder eines oberen Arbeitsgerichts eines Landes in der Revisionsbegründung zu bezeichnen; eine Nachholung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist nicht möglich.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 3, S. 4, S. 5 ;

Gründe: