LAG Frankfurt/Main, vom 19.07.1955 - Vorinstanzaktenzeichen IV LA 149/55
Arbeitsgerichtsverfahren: Regelungsgehalt des § 129 ZPO;
BAG, Urteil vom 23.08.1956 - Aktenzeichen 2 AZR 405/55
DRsp Nr. 2007/23007
Arbeitsgerichtsverfahren: Regelungsgehalt des § 129ZPO;
»1. § 139ZPO will lediglich im Interesse einer gerechten und sachgemäßen Entscheidung Vorsorge treffen, daß nicht ein bloßes Versehen oder Übersehen, eine falsche rechtliche Beurteilung des Sachverhalts oder ein in sich unklares Vorbringen den Parteien zum Nachteil gereicht.2. Die Nichtausübung des Fragerechts gibt einen Revisionsgrund nur dann ab, wenn das Berufungsgericht nach dem Verhandlungsergebnis hätte erkennen müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwaige noch notwendige nähere Behauptungen hätten beibringen können und wollen. Das ist u.a. dann der Fall, wenn das Nichtvorbringen offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Parteien die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt haben.3. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dem Schaden unterliegt der richterlichen Würdigung nach § 287ZPO.4. Der Beweis nach dem ersten Anschein gehört lediglich dem Gebiet der richterlichen Beweiswürdigung an und ist nicht etwa eine Frage der Beweislast.«